P3 14 151 VERFÜGUNG VOM 13. JANUAR 2015 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________ AG Y_________ AG Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A_________ und B_________ gegen die Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Betrug (Art. 146 StGB) ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) Veruntreuung (
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafprozessrecht – Einstellungsverfügung – Parteimitteilung – KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 13. Januar 2015, X. AG
u. Y. AG c. Z. - TCV P3 14 151 Parteimitteilung und erneute Möglichkeit von Beweisanträgen
- Hat die Staatsanwaltschaft den Parteien eine Verfahrenseinstellung mittels Parteimit- teilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO angekündigt, so ist sie nach Abnahme der im Anschluss daran erhobenen Beweise grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, eine neuerliche Schlussverfügung mit der Möglichkeit einer erneuten Beweisergänzung zu erlassen (Art. 318 Abs. 1 StPO; E. 3.2).
- Eine erneute Parteimitteilung ist zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots alleine dann angezeigt, wenn die neu erhobenen Beweise aus Sicht der Staatsanwaltschaft derart entscheidend sind, dass sie bei zentralen Punkten des Verfahrens die Erledigungsart ändern will (Art. 318 Abs. 1 StPO; E. 3.2). Communication aux parties et nouvelle possibilité de requérir des preuves
- Si le ministère public a annoncé le classement de la procédure par une communica- tion aux parties au sens de l’art. 318 al. 1 CPP, il n’a pas l’obligation d’en notifier une seconde avec possibilité de requérir de nouveaux compléments de preuve, une fois administrés les premiers moyens de preuve requis (art. 318 al. 1 CPP; consid. 3.2).
- Une nouvelle communication aux parties est uniquement indiquée, afin de garantir le respect du principe du droit d’être entendu et du droit à un procès équitable, lorsque les moyens de preuve nouvellement administrés sont à ce point déterminants pour le ministère public qu’il entend modifier sur des questions centrales sa façon de régler la procédure (art. 318 al. 1 CPP; consid. 3.2).
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
A. erhob als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungs- rates der X. AG sowie der Y. AG am 15. März 2011 bei der Staats- anwaltschaft des Kantons Wallis gegen Z. Strafklage wegen diverser Vermögensdelikte, welche dieser während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X. AG begangen habe. Die X. AG und die Y. AG stellten sich gleichzeitig als Privatklägerinnen und forderten einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2 352 948.-. Nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens kündigte die verfahrensleitende Staatsanwältin am 15. Oktober 2013 den Erlass einer Einstellungsverfügung an und gewährte den Parteien
206 RVJ / ZWR 2015 gleichzeitig die Möglichkeit zu Beweisergänzungen. Mit Eingabe vom
31. Oktober 2013 stellten die X. AG und die Y. AG diverse Beweis- anträge. Am 14. Januar 2014 hiess die Staatsanwältin die Beweisanträge der Privatklägerschaft teilweise gut und erhob diese Beweise in der Folge. Am 10. Juli 2014 stellte die Staatsanwältin das Verfahren mit vom Generalstaatsanwalt genehmigter Verfügung ein. Gegen diese Verfü- gung erhoben die X. AG und die Y. AG am 4. August 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragten nebst anderem die Feststellung der Nichtigkeit der Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2014, eventualiter deren Aufhebung. Die Staatsanwältin und der Beschuldigte schlossen auf Beschwerdeabweisung.
Aus den Erwägungen
3. Die Beschwerdeführerinnen erblicken im Verhalten der Staatsan- waltschaft gravierende Verfahrensmängel, die eine Nichtigkeit der Einstellungsverfügung nach sich ziehen würden. Die Staatsanwältin habe ihre Einstellungsverfügung zwar vorgängig angekündigt, mit dieser Ankündigung jedoch keine Frist zur Stellung von Beweisanträ- gen verbunden, was eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO dar- stelle. Damit habe sie den Beschwerdeführerinnen die Ausübung des rechtlichen Gehörs verunmöglicht, insbesondere das Vorbringen solcher Beweismittel, welche sie anlässlich ihrer Eingabe vom
31. Oktober 2013 noch nicht geltend gemacht habe. 3.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nach deren Eröffnung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). 3.2 Im laufenden Strafverfahren kündigte die Staatsanwältin den bal- digen Verfahrensabschluss mittels einer Einstellungsverfügung mit Parteimitteilung vom 15. Oktober 2013 an, begründete ihre Ansicht summarisch und gewährte den Parteien eine Frist von 15 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen, wovon die Beschwerdeführerinnen mit
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Eingabe vom 31. Oktober 2013 in umfassender Weise Gebrauch machten. Diese ergänzenden Beweisanträge der Beschwerdeführe- rinnen hiess die Staatsanwältin mit Entscheid vom 14. Januar 2014 hinsichtlich dreier Einvernahmen gut und wies sie ansonsten mit sum- marischer Begründung ab. Die Einvernahmen wurden am 16. April 2014 durchgeführt. Im Anschluss holte die Staatsanwaltschaft die Klageantworten des parallel zum Strafverfahren laufenden Zivilver- fahrens vor Bezirksgericht Visp ein. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014, nicht jedoch mit formeller Schlussverfügung, kündigte die Staats- anwältin nach Sichtung der neuen Beweismittel abermals den Erlass einer Einstellungsverfügung an, welche sie in der Folge am 10. Juli 2014 traf. Diese Erwägungen zeigen, dass die Staatsanwältin den Parteien die Art des voraussichtlichen Verfahrensabschlusses mittels Parteimittei- lung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO bereits am 15. Oktober 2013 angezeigt, ihnen dabei die Möglichkeit zu Beweisergänzungen einge- räumt und die beantragten Beweise in der Folge zum Teil auch abge- nommen hat. Da sie von der vorgesehenen und den Parteien ange- kündigten Erledigungsart nicht abweichen wollte, vielmehr zu erkennen gab, dass auch die neu erhobenen Beweise sie in ihrer bereits bekannt gegebenen Ansicht bestätigten, war die Staatsan- wältin nicht mehr zum Erlass einer neuerlichen Schlussverfügung samt der Möglichkeit zu erneuter Beweisergänzung gezwungen. Zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des Fairness- gebots wäre ein solches Vorgehen alleine dann angezeigt gewesen, wenn die erhobenen Beweise aus Sicht der Staatsanwältin derart ent- scheidend gewesen wären, dass sie bei zentralen Punkten des Ver- fahrens die Erledigungsart hätte ändern wollen (Landshut/ Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 7 zu Art. 318 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 7 zu Art. 318 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St. Gallen 2009, N. 1246; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2366; Pitteloud, Code de procédure pénale suisse [CPP], Zürich 2012, N. 801; ähnlich Steiner, Basler Kommentar, 2. A., N. 11 zu Art. 318 StPO). Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als rechtens. Das von den Beschwerdeführerinnen proklamierte abweichende Vorgehen würde
208 RVJ / ZWR 2015 den Parteien erlauben, das Ende der Strafuntersuchung durch jeweils neue Beweisergänzungen beliebig hinauszuzögern (Cornu, in: Kuhn/ Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 21 zu Art. 318 StPO). Ein solches Vorgehen erscheint auch im konkreten Fall nicht als opportun, da mit Ausnahme der Einvernahme von A. sämtliche nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge bereits in der Eingabe der Beschwerdefüh- rerinnen vom 31. Oktober 2013 enthalten waren und der Antrag auf die Einvernahme von A. seinen Ursprung nicht in den neu erhobenen Beweismitteln - diesbezüglich räumen die Beschwerdeführerinnen selbst ein, aus diesen Beweismitteln hätten sich kaum neue Erkennt- nisse ergeben -, sondern in der Begründung der angefochtenen Ein- stellungsverfügung hat. Demzufolge erweist sich Ziffer 1 der Beschwerdebegehren, unabhän- gig von der Frage, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs die Nich- tigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge hätte, als unbegründet.